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Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:
die Anordnung des Umsetzungsverfahrens,
die vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der nach Nummer 2 vorläufig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens zu Händen des Sachwalters sowie
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.
Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.
Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängern.
Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
der jeweiligen Art oder der jeweiligen Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie
die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann…
Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt.
den Erhalt des vorläufig festgesetzten Kostenbetrags und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.