§ 1 Abs. 1 VKRegVVerordnung über das Register für Verbandsklagen
Das Bundesamt für Justiz führt ein Verbandsklageregister, in dem es nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht:
§ 6 Abs. 1 VKRegVVerordnung über das Register für Verbandsklagen
Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren…
§ 7a VKRegVVerordnung über das Register für Verbandsklagen
Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des…
§ 2 Abs. 2 VKRegVVerordnung über das Register für Verbandsklagen
Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen…
§ 3 Abs. 3 VKRegVVerordnung über das Register für Verbandsklagen
Die Eintragung in das Verbandsklageregister wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. Mit der…