§ 50 VDuG
Evaluierung
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.