§ 7 VDuG
Streitgenossenschaft
(1)
Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2)
Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.