VerbrVerbG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 VerbrVerbGGesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote · Dritter Abschnitt § 11Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 11