§ 1 Abs. 1 OrdenGGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
§ 3 Abs. 1 OrdenGGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Orden und Ehrenzeichen können nur vom Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlaß sowie die Genehmigung…
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 OrdenGGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
§ 6 Abs. 3 OrdenGGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4…