§ 4 Abs. 1 VerdStatGErhebung der Arbeitsverdienste
Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VerdStatGArt der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
§ 6 Abs. 1 3. BetrAVStatVODritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
Die Erhebungen werden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 durchgeführt.
(XXXX) SeeSchLStEVerlGAnwBekBekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt
§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn…
§ 6 Abs. 1 VerdStatGVerdienstverlaufsstatistik
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei…