§ 21 Abs. 1 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die…
§ 20 Abs. 1 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,…
§ 7 Abs. 6 AggerVG NRWGesetz über den Aggerverband
Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im…
§ 19 Nr. 4 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung erlassen…
§ 46 Abs. 3 ErftVG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband
Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im…