§ 23 VereinsGDVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 des Vereinsgesetzes handelt, wer den Anmelde- oder Auskunftspflichten nach den §§ 19 bis 21 zuwiderhandelt.
§ 13 WasVerbG SLVerordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937
Der Verbandsvorsteher, andere Mitglieder des Vorstandes, Vorstandsmitglieder eines Unterverbandes und Dienstkräfte des Verbandes und eines Unterverbandes können…
§ 30 Abs. 1 ZSKGGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1…
§ 163 Abs. 2 StBerGSteuerberatungsgesetz
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 56 Abs. 2 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu…