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Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden.
Entscheidungen nach § 12 Nr. 5, 6 und 8 haben Gesetzeskraft. Gleiches gilt in den Fällen des § 12 Nr. 9, wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als mit der Verfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit der Landesverfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Zweites Kapitel Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung und Wiederaufnahme
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz…
Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß eine beanstandete Rechtsnorm mit der Landesverfassung unvereinbar ist, stellt er diese Unvereinbarkeit…
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen…
1In den Fällen des § 9 Nr. 6 und 7 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft. 2Die…
Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf, in den Fällen des § 54 Satz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.