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Die Beschlußfassung im Vorverfahren sowie die Entscheidung, daß die Voraussetzungen des Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung vorliegen, bedarf einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs.
Im Verfahren gemäß § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln…
Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der…
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied…
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei…
1Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs…
Hat ein geladenes Mitglied oder ein zur Mitwirkung geladener Vertreter seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen, so ist der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.