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Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer gemäß § 45 als nichtig festgestellten Rechtsvorschrift beruht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig.
1Im Übrigen bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 45 als nichtig festgestellten Rechtsvorschrift beruhen, unberührt. 2Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. 3Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozessordnung entsprechend. 4Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.