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1Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welches Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht des Antragstellers/der Antragstellerin und durch welche Handlung oder Unterlassung es verletzt wurde. 2Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung des beanstandeten Verhaltens dieses Recht verletzt.
Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf.
1Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so stellt der Verfassungsgerichtshof deren Nichtigkeit fest. 2Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. 3Die Vorschrift des § 46 gilt entsprechend.
Wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat, ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. 9. Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 14 (Verzögerungsbeschwerde)