§ 4 VerfGlasAusbV
Die Berufsausbildung gliedert sich in: Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen,
Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation,
Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung,
Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen,
Bereitstellen von Betriebsmitteln,
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion,
Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung,
Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung,
Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen,
Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten,
Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen sowie
Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung.
Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt sowie
Anwenden von Qualitätsmanagement.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle von Satz 1 abweichende Einsatzgebiete festlegen, wenn in ihnen die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
Flachglas und
Hohlglas.