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Für offensichtlich unbegründete Anträge im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG können dem Antragsteller als Kosten eine Gebühr bis zur Höhe einer vollen Gebühr und Ersatz der Auslagen nach § 34 und den Nummern 9000 ff. des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in seiner jeweils geltenden Fassung auferlegt werden. Der Streitwert ist nach den §§ 9 ff. [6] des Gerichtskostengesetzes festzusetzen.
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist in dem den Antrag abweisenden Bescheid auszusprechen. Der Kostenbetrag soll möglichst in demselben Bescheid festgesetzt werden, andernfalls in einem besonderen Bescheid.
Der Kostenbescheid im Sinne von § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG wird wirkungslos, wenn der Antragsteller mit seiner Klage nach § 210 BEG ganz oder teilweise Erfolg hat. Erhebt er keine Klage, so kann er gegen die Kostenentscheidung Beschwerde bei dem Landgericht - Entschädigungskammer - einlegen. Die Beschwerde kann nur innerhalb der in § 210 BEG bestimmten Frist erhoben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf die Be-schwerde entsprechende Anwendung. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) in seiner jeweils geltenden Fassung.