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Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von der Entschädigungsbehörde zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der Urschrift und auf den Ausfertigungen des Bescheides zu vermerken. Der Anspruchsberechtigte und die übrigen Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, sind verpflichtet, den Bescheid des Landesamtes für Soziales zur Vornahme der Berichtigung vorzulegen. Der berichtigte Bescheid ist zuzustellen.
Wird die Rechtslage eines Antragstellers durch einen Berichtigungsbescheid verschlechtert, so läuft insofern die Frist zur Erhebung der Klage von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an.