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Für den Studiengang Pharmazie gelten folgende Maßgaben:
Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,
in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags können die Hochschulen die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags berücksichtigen; sofern sie hiervon Gebrauch machen, findet Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Staatsvertrags Anwendung.
Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer…
Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages…
Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der…
1Für den Studiengang Pharmazie können die Länder durch Rechtsverordnung von der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 absehen. 2Für Verfahren nach…
Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gilt für die…
Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren in der Zusätzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch Überbuchung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.