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Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gilt für die Auswahl der Bewerber durch die Hochschule Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 und Nr. 2, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 des Staatsvertrages entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 12 des Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß auch eine Quote für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 WissHG, § 45 Abs. 2 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG i. V. m. § 66 Abs. 2 WissHG erfüllen, gebildet werden kann. Die Quote soll so festgesetzt werden, daß die Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht günstiger sind als die der übrigen Bewerber.
Für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 45 a FHG erfüllen, können bis zu 3% der Studienplätze vorgesehen werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementBewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages…
In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 WissHG oder nach § 43 Abs. 2 Satz 2 FHG oder den…
an Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG, § 45 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und…
Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 9…
Zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung kann die Zahl der Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen (Zulassungszahl),…
Sind für einen späteren Teil des Studiengangs Zulassungszahlen festgelegt, werden die Studienplätze vorrangig an die Studenten, deren Weiterstudium bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.