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Wird ein Verpflichteter, ein Zusatzverpflichteter oder ein Dritter bei der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen durch einen Bediensteten der Organisation in Ausübung der diesem obliegenden Verrichtung oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Organisation verantwortlich ist, geschädigt, so haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland, wie wenn der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre. Insoweit kann der Geschädigte die Organisation und ihre Bediensteten nicht in Anspruch nehmen.
Für Schadenersatzansprüche nach Artikel 30 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im…
Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt wird, beim Bundesamt für…
Die Bundesrepublik Deutschland kann von den nach den §§ 17 und 18 verantwortlichen Personen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 51…
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde die von ihr oder ihren Bediensteten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden nach…
Wird jemand durch ein Mitglied der Mission geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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