VerlG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 32 VerlGGesetz über das Verlagsrecht § 31§ 33 Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung. § 31§ 33