VerlG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 48 VerlGGesetz über das Verlagsrecht § 47§ 49 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist. § 47§ 49