§ 30 VbFVerordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
§ 10 WaStrVermRGGesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
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§ 1 Abs. 8 VermGGeltungsbereich
Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
§ 78 Abs. 1 WVGGesetz über Wasser- und Bodenverbände
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften außer Kraft.