VermSammlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 VermSammlGGesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte § 3Anlage Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 3Anlage