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Diese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form
der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sowie
der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
Genussrechte,
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des…
die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 des Gesetzes,
die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.