§ 2 VermVerMiV
In der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben: Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein und darf ausschließlich die nach Satz 1 erforderlichen Angaben enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
in der Kopfzeile
eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG“,
ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
zum Emittenten
sein Name und
seine Anschrift,
zur Vermögensanlage
die Bezeichnung und
das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,
die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 des Gesetzes,
das Datum des Eintritts der Tatsache,
eine kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt,
eine Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie
einen Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt.