§ 67 VerpackDG
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 66 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.