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Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, gilt die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem…
Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das…
Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I…
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in…
Für die inhaltlicheAusgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt die Prüfungsberichtsverordnung[8] vom 3. Juni 1998 (BGBl. I…
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.