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Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, die der Aufsicht durch die Bezirksregierungen unterliegen und nicht gemäß § 210 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung aufzustellenden Jahresabschluss einzureichen.
Der Jahresabschluss nach Absatz 1 ist zusammen mit den gemäß Erlass des Finanzministeriums zu erstellenden Formblättern und Nachweisungen in einfacher Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres den Bericht zur Erläuterung des Jahresabschlusses, der nach den Vorschriften des Sitzlandes der…
Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der…
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die…
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach…
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in…
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.