§ 18 Abs. 1 BüroMKfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die…
§ 30 Abs. 1 IndElAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die…
§ 10 Abs. 3 SiebdrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck
Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
§ 10 Abs. 3 DruckerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck
Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
§ 34 Abs. 8 IndElAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.