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Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Megawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 begonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt installierter Kraftwerksleistung gewährt werden. Für kann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zuschlag bis zur Höhe der zusätzlichen Investitionskosten gezahlt werden, wenn mit ihrem Bau bis zum 31. Dezember 1985 begonnen wird und sie bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen werden. Bei Umrüstung ölbefeuerter Heizkraftwerke auf den Einsatz von Steinkohle sowie öl-/gasbefeuerter Heizkraftwerke zur Ersetzung des Öls durch Steinkohle kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten der Umrüstung gewährt werden, wenn hiermit bis zum 31. Dezember 1985 begonnen wird und die Anlage bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen wird. Der Bau oder die Umrüstung gilt als begonnen, wenn von dem Unternehmen ein wesentlicher Anlageteil (Kessel oder sonstige Feuerungsanlagen, Turbine oder Generator) in Auftrag gegeben worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Über die Einzelheiten der Zuschußgewährung und die Verpflichtungen der Unternehmen werden Verträge geschlossen.
Heizkraftwerke und
Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz von niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,
Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Kraftwerke erweitert werden und die durch die Erweiterung erzielte Steigerung der…
für korrigierte Investitionswerte, die mindestens 7,5 Prozent des Investitionsvolumens in eine neue Steinkohleanlage in Höhe von 1 500 000 Euro pro Megawatt…
Zuschlagzahlungen für bestehende KWK-Anlagen einzuführen, welche KWK-Strom auf Basis von Steinkohle erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um einen…
Der Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, der in KWK-Anlagen nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 erzeugt worden ist…
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, besteht nur bei KWK-Anlagen im Sinn des §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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