Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement