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In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
im Löschungsverfahren: zu 15/10,
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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