§ 8 Abs. 1 Nr. 1 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;
§ 7 Abs. 1 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Der Schutz der Topographie wird nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs. 1 und 3).
§ 5 Abs. 3 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist.
§ 11 Abs. 1 HalblSchGGesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und…