Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.
§ 8 VertrGebErstG
§ 8 VertrGebErstGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen