VfAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 VfAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.