§ 7 VfAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1)
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2)
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.