Anlage 3 Nr. a) KflDiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesen
§ 1 VfAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 17 KflDiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
Die in § 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der…
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. 1.4 MusikfachhAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Aufnahme- und Veranstaltungstechnik;
§ 14 Nr. 2 VfAusbVPrüfungsbereiche
Planen der Veranstaltungstechnik,