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Die Schiedsstelle kann erforderliche Beweise in geeigneter Form erheben. Sie ist an Beweisanträge nicht gebunden.
Sie kann die Ladung von Zeugen und den Beweis durch Sachverständige von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig machen.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern.
Die §§ 1050 und 1062 Absatz 4 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Zur Klärung des Sachverhalts können Zeugen und…
Die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Zur Klärung des Sachverhalts können Zeugen und…
Auf Verlangen des Vorsitzenden haben die Vertragsparteien des Schiedsstellenverfahrens die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu…
Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Auf Verlangen haben die Verfahrensbeteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.