§ 123 VGG
Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
(1)
(2)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung fest.
(3)
Zeugen und Sachverständige können die gerichtliche Festsetzung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen. Kosten werden nicht erstattet.