§ 75 VGG
Aufsichtsbehörde
(1)
Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2)
Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.