Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet sind, werden in einem Allgemeinen Register erfasst. Sie tragen das Aktenzeichen „AR“ und werden vom Präsidenten oder der Präsidentin als Verwaltungsangelegenheiten, gegebenenfalls durch die Juristische Dezernentin oder den Juristischen Dezernenten, bearbeitet.
Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft im Zweifel der Präsident oder die Präsidentin.
Ein im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung eine richterliche Entscheidung begehrt. Vierter Abschnitt Schlussbestimmung