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Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:
den Namen des Zahlungsdienstleisters,
die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
das Datum der Meldung sowie
die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.
Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 und…
Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes…
Die gemäß Artikel 243b zu speichernden Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister umfassen folgende Informationen:
zur Meldung von Daten für die Vergleichwebsite nach dem Zahlungskontengesetz und
die KENNUNG DES FINANZKONTOS, auf dem die Einzahlung oder Gutschrift der VERGÜTUNG erfolgt, sofern der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER über diese Information…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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