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Der beratende Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern durch die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen beauftragte Person einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Jedes Mitglied des Gerichts kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuss wird unverzüglich – in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn…
Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die…
Jedes Beratungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Vertretung. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach § 92…
Der Ausschuss ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der…
Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der…
Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.