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Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften sind einschließlich der Beurteilungsgründe gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Beurteilungsgründe sind in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind entgegenzunehmen.
Die Agentur gibt auf Antrag einer oder mehrerer der in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten nationalen…
Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften sind einschließlich der Beurteilungsgründe von der für das…
Die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise können bei der Kommission oder dem Mitgliedstaat, der die Vorschriften und die Gründe, aus denen die…
vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. Für eine sich bewerbende Person aus einem anderen Mitgliedstaat der…
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen…
Nach den positiven Erfahrungen mit der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG sollte ein ähnliches Evaluierungssystem in die Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.