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Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften sind einschließlich der Beurteilungsgründe von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Beurteilungsgründe sind in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben und werden von der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
Zu den Eintragungen eingereichte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie anderer interessierter Kreise sind von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle entgegenzunehmen.