VideoGerErmÜtrV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEinziger Paragraf VideoGerErmÜtrV SLVerordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Erprobung vollvirtueller Videoverhandlungen im gerichtlichen Verfahren Vom 13. November 2024*)Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 16 Absatz 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wird auf das Ministerium der Justiz übertragen.