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Die in Artikel 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1963 der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf den Justizminister übertragen.
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung wird auf den Justizminister übertragen.
Die der Landesregierung nach §§ 14 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 Satz 1, 33 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2, 34 Abs. 2 Satz…
Der Landesjustizminister wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß § 8 Satz 1 und Satz 2 des oben bezeichneten Bundesgesetzes zu erlassen.
Die in § 689 Abs. 3 Satz 1 und 2, in § 703 c Abs. 3 Halbsatz 1 und in § 703 d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von…
Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von…
Auf das Ministerium übertragen werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.