§ 4 ViehVerkV
Anzeige, Beschränkung und Verbot
(1)
Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen: Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
1.
Viehausstellungen,
2.
Viehmärkte,
3.
Viehschauen,
4.
Wettbewerbe mit Vieh und
5.
Veranstaltungen ähnlicher Art.
(2)
Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.