§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ViehVerkVViehausstellungen, Viehmärkte
Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände…
Art. 7 Nr. 2 31997R1255Alle Anlagen, die an Kontrollstellen zur Unterbringung von Tieren dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie verfügen über möglichst rutschfeste,…
Art. 11 Abs. 1 32008R0889Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es…
§ 18 Abs. 1 ViehVerkVFlächen, Räume und Gerätschaften
Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und…
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ViehVerkVViehladestellen
Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige…