Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf im Freien) haben, soweit das Wetter dies gestattet, wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines geeigneten Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte.
Erwägungsgrund 11 32008R0889Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen